Und wieder: Politische
Tätigkeit als Anlass für Überwachung
Am 1. April
2006 demonstrierten in München ca. 100 Menschen gegen den Einsatz von Giftgas
durch die türkische Armee in Kurdistan. Stellvertretender Versammlungsleiter
war der Journalist und Historiker Nikolaus Brauns. Das Unterstützungskommando (USK)
der bayerischen Polizei löste die Versammlung auf, weil auf hochgehaltenen
Portraits von getöteten kurdischen Widerstandskämpfern das Symbol des KADEK,
einer Nachfolgeorganisation der seit 1993 in Deutschland mit einem
Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), abgebildet gewesen
sein soll. Bei diesem Polizeieinsatz wurde u.a. Nikolaus Brauns kurzzeitig
festgenommen.
Die
Münchener Polizei nahm sein politisches Engagement zum Anlass, ein
Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz einzuleiten. Zu
seinen Lasten hielt sie ihm vor, wie er über Megafon die Versammlungsteilnehmer
aufgefordert hatte, die von der Polizei beanstandeten Plakate zu entfernen.
Obwohl sich Nikolaus Brauns gut in der kurdischen Sache auskenne und so die KADEK-Symbole
erkannt haben müsse, habe er in der Durchsage von „angeblich“ verbotenen
Symbolen gesprochen und damit seine Unterstützung der PKK zum Ausdruck
gebracht. Seine Tätigkeit als stellvertretender Versammlungsleiter der
Kundgebung sei daher als Unterstützung des Kongra-Gel
(Volkskongress Kurdistans), der ebenfalls verbotenen Nachfolgeorganisation des KADEK,
anzusehen und damit als strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot gem.
§ 20 Absatz 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes (VereinsG) zu werten.
Vorwurf
„hinlänglich bekannter Linksaktivist“
Brauns ist
nicht nur Autor u.a. der Tageszeitung junge welt,
sondern auch lange Jahre in der Kurdistan-Solidarität aktiv; ein Engagement,
das ihm jetzt zum Verhängnis wurde. So wurde dem Betroffenen u.a. vorgeworfen,
dass er „Linksaktivist“ sei. Außerdem sei er schon des Öfteren im Zusammenhang
mit pro-kurdischen Vereinen und Versammlungen aufgetreten, habe als Journalist
über die Kurdenproblematik berichtet und einen Aufruf an die Bundesregierung
zur Aufhebung des PKK-Verbots mit unterzeichnet. Auf seiner Homepage zeige er
Fotos vom Besuch einer Newroz-Feier in der Türkei,
auf denen Personen mit hochgehaltenen Öcalan-Bildern zu sehen seien. Diese
nicht verbotenen Aktivitäten waren nach Ansicht der ermittelnden Beamten als
Unterstützung einer verbotenen Vereinigung zu bewerten. Brauns habe „durch die
Art der Berichterstattung eine psychische Unterstützung“ geleistet und trete
als Organisator von Veranstaltungen auf, bei denen er „eng mit PKK-Aktivisten
in Berührung gekommen“ sei. Diese Tätigkeiten begründeten sogar den Verdacht
einer führenden Funktionärsstellung in der PKK oder einer ihrer
Nachfolgeorganisationen.
Es ist nicht
das erste Mal, dass politisches Engagement als Anlass genommen wird, um
polizeiliche oder geheimdienstliche Maßnahmen gegen kritische Gruppen oder
Einzelpersonen einzuleiten. Erinnert sei an dieser Stelle nur an die 2007
bekannt gewordenen Ermittlungen gegen verschiedene linke Aktivisten und
Aktivistinnen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung (vgl. auch Peer Stolle, Grundrechte-Report 2008, S. 42ff. und
Wolfgang Kaleck, ebenda, S. 170ff.).
Zehn
relevante Telefongespräche
Bei den
Ermittlungen wurden drei E-Mail-Accounts, zwei Mobilfunk- und ein
Festnetzanschluss für teilweise mehr als fünf Monate komplett überwacht. Die
Daten von drei Bankkonten von Brauns Mutter wurden abgefragt. Brauns selbst
wurde über ein Jahr lang zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben. Mehr als
3.000 Einzelverbindungen wurden aufgezeichnet, wovon aber nur etwas über 100
Telefongespräche als relevant eingestuft und in den Akten protokolliert wurden.
Mitgelesen wurden 5.301 E-Mails, wovon lediglich acht- neben ein paar
regelmäßig empfangenen Newslettern – Eingang in die Akte als
„verfahrensrelevant“ gefunden haben. Die „Relevanz“ erschöpfte sich dabei
beispielsweise in Gesprächen über die Reise von Menschenrechtsdelegationen in
den türkischen Teil Kurdistans, das von der Bundesregierung unterstützte llisu-Staudammprojekt und die damit verbundene Zerstörung
der kulturhistorisch bedeutsamen Stadt Hasankeyf, den
Austausch über aktuelle politische Ereignisse, die Wohnungssuche oder ein
Treffen zum Mittagessen in der Polizeikantine.
Mehrere
Telefonate betrafen allerdings direkt Brauns journalistische Tätigkeit.
Zusätzliche grundrechtliche Brisanz erlangte die Überwachung auch durch die
Anstellung Brauns als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der innenpolitischen
Sprecherin der Bundestagsfraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke. Gespräche darüber
schienen für die Ermittler von besonderem Interesse. So wurden beispielsweise
Telefonate mit einer Journalistin und der E-Mail-Verkehr mit der Abgeordneten
Jelpke dahingehend ausgewertet, ob die Thematisierung der Tätigkeit und des
derzeitigen Aufenthaltes eines bestimmten Beamten des Bundeskriminalamts (BKA)
in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung nicht den Anfangsverdacht des
Geheimnisverrats gem. § 353b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs begründen würde.
Noch bevor der Fraktionsführung oder gar der Bundesregierung die Kleine Anfrage
vorlag, hatte der Münchner Staatsschutz bereits das BKA über die geplante
Anfrage informiert. Der besondere Schutz von Journalisten und Abgeordneten vor
staatlicher Überwachung, der seit dem 1. Januar 2008 auch in § 160a der
Strafprozessordnung ausdrücklich geregelt ist, wurde von den ermittelnden
Beamten dagegen nicht problematisiert. So verwundert es auch nicht, wenn bei
der Auswertung besonders hervorgehoben wurde, dass Brauns seine E-Mails mit
seiner offiziellen Signatur „Wissenschaftlicher Mitarbeiter Büro Ulla Jelpke“
unterzeichnet.
Kriminalisierung
von politischen Themenbereiche
Schließlich
überlegten die ermittelnden Beamten sogar noch, ob man nicht eine
Wohnungsdurchsuchung bei Brauns durchführen sollte. Da aber die Ermittlungen
keinerlei Anhaltspunkte erbracht hatten, die den Tatverdacht hätten erhärten
können, verwarf man diese Idee nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft
wieder. Nach ca. 16 Monaten wurden die Ermittlungen Anfang 2008 endlich
eingestellt und der Betroffene benachrichtigt.
Dieses
Verfahren macht deutlich, wie schnell man auf Grund seiner politischen
Tätigkeit in das Visier von Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten geraten
kann. Die schon erwähnten Terrorismus-Verfahren der letzten Jahre können damit
nicht als einmalige Fälle angesehen werden, sondern stehen beispielhaft für ein
politisches Strafrecht, durch das Grundrechte regelmäßig suspendiert und
politisch missliebige Personen verfolgt werden. Die Folgen einer derart
intensiven Ausforschung der Privatsphäre werden von den ermittelnden Beamten scheinbar
nicht mitgedacht – oder sie sind erwünscht. Dies gilt auch für die
verfassungsrechtliche Brisanz, die sich aus einer Überwachung der Arbeit von
Parlamentsabgeordneten und Journalisten durch die polizeiliche Exekutive
ergibt.
Peer Stolle
Till
Müller-Heidelberg/Ulrich Finckh/Elke Steven/Moritz Assall/Marei
Pelzer/Andrea Würdinger/Martin Kutscha/Rolf
Gössner und Ulrich Engelfried (Hg.),
Grundrechte-Report 2009. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in
Deutschland, Frankfurt am Main 2009, 115 ff.