Ludwig-Maximilians-Universität
München WiSe 98/99
Alte Geschichte:
Hauptseminar "Luxusgesetze in der Antike"
Dozentin: Frau Dr. Tanja
Scheer
Referent: Nikolaus Brauns
3. Die Entwicklung des privaten römischen Bauwesens
3.1. Atrium- und Peristylhäuser
4. Gesetzliche Regelungen im
Bauwesen
4.1. Gesetzliche Regelungen beim Hausbau
4.2. Baugesetze zum Brandschutz
4.3. Gesetze zum Schutz der Landstädte
5. Gesellschaftliche Einschränkungen
des Bauluxus
5.1. Zensorisches regimen morum gegen Bauluxus
5.2. Moralische und populärphilosophische Kritik am
Bauluxus
Der Niedergang des römischen
Imperiums und sein Zusammenbruch unter dem Ansturm der Völkerwanderung wird
gerne mit der inneren Verfaßtheit des Reiches in Verbindung gebracht. Kritiker
sahen Rom solange als aufsteigende Macht, wie es an seinen bäuerlichen Wurzeln
festhielt und die römische virtus und pietas hochhielt. Der zunehmende Luxus
der römischen Oberschicht, ihre Verschwendungssucht hätten das römische Reich
von innen her zersetzt, die einstigen Herren der Welt seien durch die Abkehr
von den Werten der Vorfahren verweichlicht. Dem Luxus in allen Lebensbereichen
wird von den Dekadenztheoretikern die Schuld am Untergang des römischen Reiches
gegeben. Derartige Theorien wurden nicht erst von der neuzeitlichen
Geschichtsforschung aufgebracht, sondern schon in der römischen Republik und im
Kaiserreich prangerten sittenstrenge Römer immer wieder den Niedergang der
alten Werte und das Aufkommen von Luxus an.
Die vorliegende Arbeit
möchte untersuchen, wo im Bereich des Bauwesens und der Architektur der Luxus
anzusiedeln war. Es soll nachgefragt werden, ob es gesetzliche Einschränkungen
oder gesellschaftliche Kritik am Bauluxus gab. Untersucht wird auch, ob solche
gesetzlichen oder moralischen Einschränkungen ihre Ursache tatsächlich in der
Kritik des Luxus hatten, oder ob sie anderen Gründen entsprangen.
Die Werke alt-römischer
Architektur sind uns in vielfältiger Weise überliefert. An erster Stelle stehen
sicherlich die vielen mehr oder weniger gut erhaltenen steinernen Zeugnisse
römischer Baukunst, die in gesamten Gebiet des imperium romanum anzutreffen
sind. Es handelt sich um Tempelanlagen, Villen und Paläste, Aquädukte und
Straßenanlagen, Wohnhäuser und Verwaltungsgebäude. Diesen Ruinen und
Ausgrabungen, Fundamenten und Bruchstücken läßt sich die Größe, Anordnung, räumliche
Gliederung und städtebauliche bzw. geographische Lage der Bauwerke entnehmen.
Sie geben Aufschluß über verwendete Baumaterialien, Techniken und
Kunstfertigkeiten. Allerdings sind viele Baustoffe, wie Metall, verrottet und
zerfallen und können oft nur noch durch winzige Rückstände nachgewiesen werden.[1]
Aus einzelnen Stücken ergeben sich Rückschlüsse auf Geschmack und Stil der
Römer in den jeweiligen Epochen. In den letzten 2000 Jahren wurden diese
Bauwerke allerdings oft ein Opfer von Raubbau, mutwilliger oder durch die Zeit
verursachter Zerstörung, Entstellung durch modernere architektonische Eingriffe
und städtebauliche Maßnahmen. Viele Gebäude der römischen Republik sind uns nur
noch in literarischen Schilderungen überliefert, da sie den Baumaßnahmen im
Kaiserreich zum Opfer vielen.[2]
Auch müssen wir davon ausgehen, daß uns nur ein Bruchteil der Bauwerke
wenigstens in Form von Ruinen überliefert ist. Bei jedem architektonischen
Einzelfund muß somit gefragt werden, wieweit dieses Stück tatsächlich repräsentativ
für "die" römische Antike ist.
Neben den Sachüberresten
können wir auch auf überlieferte schriftliche Quellen zurückgreifen, die
oftmals über architektonische Feinheiten wichtigere Informationen bieten
können, wie die ausgegrabenen Überreste[3]
Wir können hier drei Gruppen unterscheiden. Zum einen gibt es antike Texte, die
sich thematisch direkt mit der Baukunst beschäftigen. Hier können die "De
architectura libri decem" des römischen Baumeisters und Ingenieurs
Vitruvius angeführt werden, der unter Caesar und Augustus arbeitete. Vitruvius
Schriften sollten ein "Lehrbuch der Architektur" für seinen Herren,
den priceps Augustus darstellen, der nach Erringung der pax Augusta als größter
Baumeister des Reiches auftrat und eine Vielzahl von Neubauten und
Restaurationen älterer Gebäude und Tempelanlagen in Auftrag gab. Mit den
detailierten Angaben des Vitruvius über Bautechniken und Baumaterialien sollte
der princeps die Bauvorhaben selbständig überwachen können. Die "res
gestae" des Augustus zählen eine Teil der Bauwerke auf.
Auch eine ganze Anzahl von
Textstellen aus Plinius` 37 bändiger Naturalis historia können zu den
Sachtexten über das Bauwesen gezählt werden. Wichtig für unser Thema sind hier
auch die vielen Bemerkungen zum wechselnden Umgang der Römer mit dem Bauluxus.
Weiterhin liegen uns
einzelne Gesetzestexte - leges und edictae - und Kommentare dazu vor, die sich
mit dem Hausbau, der Architektur und verwandten Gebieten befassen. Zum Teil
können wir die Existenz gesetzlicher Regelungen allerdings nur aus den
überlieferten Textstellen römischer Schriftsteller, den Reden römischer
Politiker oder Privatbriefen entnehmen und interpretieren. Unser Wissen über
diese gesetzlichen Regulierungen und ihre Anwendung bleibt hier also
lückenhaft.
Die dritte wichtige Gattung
schriftlicher Quellen sind die Werke römischer Autoren, die am Rande immer
wieder Hinweise auf Baukunst und Bauluxus enthalten. Den Briefen des Cicero
oder Seneca können wir die moralphilosophische Haltung einzelner bedeutender
Römer im Bezug auf den Bauluxus entnehmen. Von Dichtern und Schriftstellern wie
Juvenal und Martial, können wir über städtische Leben der normalen, wenn auch
gebildeten Römer erfahren.
Abgesehen von einigen
eisenzeitlichen Hütten, deren Überreste auf dem Palatin gefunden wurden und die
als erste Behausungen der Roma quadrata anzusehen sind, läßt sich über die
Bauweise der römischen Vor- und Frühzeit nur wenig sagen.[4]
Erst ab dem vierten Jahrhundert v.u.Z. lassen sich wieder Häuser
rekonstruieren.[5] Ausgrabungen
vor allem im verschütteten Pompeij lassen auf einen Häusertypus in den
italienischen Städten schließen, den wir Atriumhaus nennen. Das Atriumhaus bestand
aus einem zur Straßenseite fensterlosen, um einen atrium genannten Innenhof
gezogenen Bau. Zur Straßenseite offen lagen häufig tabernae genannte
Werkstätten oder kleine Läden. Von der Straße aus gelangte man durch das ostium
- manchmal auch noch durch eine zusätzliche Vorhalle - durch einen engen Gang
fauces in den Innenhof. Die Wohn- und Aufenthaltsräume lagen rund um das ca. 6
x 9 Meter große atrium. Rechts und links befanden sich drei bis vier cubiculae,
kleine Schlafkammern. Dahinter kamen zwei offene Flügel - alae - durch die ein
Gang zu den hinter den Schlafkammern gelegenen Räumen führte. Große Türen
sorgten hier für Licht und Luft. Die Aufenthaltsräume mit dem geräumigen ca. 4
x 4 Meter umfassenden tablinium in der Mitte lagen an der Hinterseite des
Hofes. Von tablinum aus konnte ein enger Gang in einen manchmal vorhandenen
Garten - hortus - führen. Das Dach des Hauses war nach innen geneigt und
bedeckte einen Teil des Hofes. Ein Wasserbecken oder Brunnen in der Mitte des
atriums, das impluvium, fing Regenwasser zur Verwendung im Haushalt auf. Der
Dachstuhl des Hauses ruhte auf einfachen Holzbalken beim tuskanischen
Atriumhaus, auf Reihen von drei oder vier Säulen beim korinthischen Atriumbau
oder auf vier Eckpfeilern beim viersäuligen Atrium.[6]
Die einfache Atriumbauweise blieb vom vierten Jahrhundert bis zum zweiten
Jahrhundert v.u.Z. in den italienischen Städten vorherrschend.
Durch die Ausplünderung des
griechischen Ostens in der späten römischen Republik gelangten große Mengen
dieser Reichtümer nach Rom. Die Kapitalakkumulation bei römischen Privatleuten
und der damit einhergehende Wirtschaftsaufschwung erwirkten auch eine Änderung
der bisherigen relativ einfachen Wohnkultur der städtischen Römer. Den durch
Kolonialraub reichgewordenen römischen Patriziern reichte das bisherige
Atriumhaus nicht mehr aus. Das Haus sollte nicht nur zum Wohnen sondern auch
zur Repräsentation der eigenen Stellung als vornehmer Römer dienen und die mit
gesteigertem Reichtum auch gesteigerten Luxusbedürfnisse erfüllen. Das Haus des
vornehmen Römers mußte einerseits seine auctoritas stützen, andererseits auch
für repräsentative Angelegenheiten wie Geschäftsempfänge und Feste geeignet
sein. Reiche, im öffentlichen und politischen Leben aktive Römer siedelten
bevorzugt auf dem Palatin. Auch Cicero hatte dort im Jahre 62 von M. Crassus
ein Haus für 3 ½ Millionen Sesterzen gekauft. Daneben besaß Cicero noch weitere
acht Villen und vier kleinere Übernachtungsquartiere in verschiedenen Teilen
des Reiches.[7]
Die bisherigen Atriumhäuser
wurden nun erweitert zu sogenannten Peristylhäusern.[8]
Dort, wo sich früher der hortus befand, fügte man nach grichischem Vorbild
einen peristylium genannten ca. 9 x 9 Meter großen Säulenhof ein, der statt des
zuvor oft als Nutzgarten verwendeten hortus in der Mitte einen Lustgarten - das
viridarium - mit einem Springbrunnen enthielt. Wie schon das Atrium, so wurde
auch das neue peristylium von kleinen cella und Aufenthaltsräumen gesäumt.
Wichtig war insbesondere das in der Mitte gelegene Speisezimmer, das nach
seinen an drei Wänden angeordneten Liegen triclinium genannt wurde und auch für
repräsentative Empfänge diente. An der Nordseite des peristylium konnte sich
auch ein kühlender Freisitz - die exhedra - anschließen.[9]
Das domus unterschied sich vom
Atriumhaus auch durch eine Vielzahl möglicher Veränderungen und Vergrößerungen.
Die Fläche der Höfe konnte sich verdoppeln, ein erster Stock wurde mitunter
aufgestockt um die Anzahl der Räume zu vermehren. Die zusätzlichen Räume im
ersten Stock oder entlang des peristylium konnten als Bäder oder Bibliotheken
dienen und wurden teilweise mit zusätzlichen Gängen verbunden. Bis zu drei
Badesäle - therme - mit hypocaustum, der unterirdischen Heizung, leisteten sich
vornehme Römer.[10] Weitere
Terassen und Grünflächen kamen dazu.[11]
In den größer gewordenen Häusern diente der vordere, um das Atrium gegliederte
Teil nun als dem gesellschaftlichem Leben, geschäftlichen Verabredungen und der
Repräsentation, während der hintere Bereich um das peristylium als Privatraum der
familia zur Verfügung stand.[12]
Die Krise der römischen
Republik, die langjährigen Kriegsdienste und die damit verbundene Zerstörung
des freien Bauernstandes und dessen Verdrängung durch große latefundiae führten
zur Landflucht. Die Bevölkerung Roms begann rapide anzuwachsen. Nur die reichen
Römer konnten sich ein eigenes domus als Einfamilienhaus leisten. Der
Vorhandene Wohnraum der bestehenden Peristylhäuser mußte auf die neuen
Einwohner verteilt werden. Viele ehemalige Patrizierhäuser wurden zu
Mietshäusern, die statt einer Familie eine Vielzahl in ihren Räumen
beherbergte. Bestanden die Peristylhäuser vorher aus dem Erdgeschoß und maximal
einem ersten Stock, so wurden sie jetzt in die Höhe gebaut, um weitere Mieter
unterzubringen. Die neuen oberen Stockwerke bestanden aus unsicheren
Balkenkonstruktionen.[13]
Auch Mietwucher setzte ein.
Alte Häuser wurden vorsätzlich zum Einsturz gebracht, um höhere Neubauten zu
erreichten.[14] Oder aber
ihr Einsturz wurde von den Spekulanten billigend in Kauf genommen, wie Juvenal
bezeugt: „Nos urbem colimus tenui tibicinae fultam magna parte sui; nam sic
labentibus obstat vilicus et, veteris rimae cum texit hiatum, securos pedente
iubet dormire ruina."[15]
Große Mietskasernen, die insulae beherrschten bald Teile des Stadtbildes.[16]
Sechs Stockwerke waren keine Seltenheit mehr. Die insulae wurden vollständig
aus Mauerwerk mit unverputzten Ziegeln gebaut und bis zum zweiten Stock auch an
den Decken gemauerte Gewölbe. Ab dem
dritten Stock hatten die Etagen mit Drei- bis Fünfzimmerwohungen Bohlen oder
Rohrdecken, Fenster und Balkone waren aus Holz. Im Erdgeschoß befanden sich
neben dem Brunnen, Gemeinschaftsbadeanlagen und den Toiletten, den forica,
Geschäfte, Werkstätten und Tavernen mit ihren Lagerräumen. In einer
aufgestockten Zwischenetage wohnten deren Inhaber.[17]
Die begehrten und teureren Wohnungen der insulae waren die der Straße
abgewandten im Innenhof. Hier herrschte noch vergleichsweise Ruhe, die in Rom
ein absolutes Luxusgut war. Während Tags der Lärm der Handwerker und Passanten
ertönte, durften die Fuhrwerke mit ihren eisenbeschlagenen Holzrädern nur
nachts auf den zerfurchten Steinstraßen fahren. "Cur
saepe sicci parva rura Nomenti / laremque villae sordidum petam, quaeris? / nec
cogitandi, Sparse, ec quiescendi / in urbe locus est pauperi. Negant vitam /
ludi magistri mane, nocte pistores, / aerariorum marculi die toto; / hinc
otiosus sordidam quatit mensam / Neroniana nummularis massa / illinc balucis
malleator Hispane / tritum ntenti fuste verberat saxum; / nec turba
cessatetheata Bellonae, / nec fasciato naufragus loquax trunco, / a matre
doctus nec rogare Iudaeus, / nec sulphuratae lippus institor mercis. / [...]
non transeuntis nisus excitat turbae, / et ad cubilae est Roma. [...]“ beschreibt Martial,
welchem Lärm eine einfacher Römer ausgesetzt war.[18]
"Plurimus hic aeger moritur vigilado (sed ipsum languorem peperit cibus
inperfectus et haerens ardenti stomacho); nam quae meritoria somnum admittunt.
Magnis opibus dormitur in urbe.", beklagt auch Juvenal.[19]
Die Flucht aus der Stadt bot allerdings keine Alternative, waren die meisten
Römer doch geschäftlich auf das Leben in Rom angewiesen. Die Innenstadtlage,
wenn auch mit Lärm verbunden, galt dennoch als ein Vorzug, denn Sänften konnten
sich nur die Reichen leisten und die Fußwege waren beschwerlich und lang. So
klagte Martial: „Ne valeam, si non totis, Deciane, diebus / et tecum totis
noctibus esse velim. / sed duo sunt quae nos distinguunt milia passum: / saepe
domi non es; cum sis quoque, saepe negaris: / vel tantum causis vel tibi saepe
vacas. / te tamen ute videam, duo milia non piget ire; / ute te non videam;
quattuor ire piget.“[20]
Es lag also im Streben eines jeden Römers, der es sich finanziell leisten
konnte, sich möglichst in der Stadt Rom einen ruhigen Wohnort zu suchen. Und
nach Lage der Dinge konnte das nur eine mit einem schützenden, lärmdämpfenden
Park oder Garten umgebene Stadtvilla sein. Im vierten Jahrhundert n.u.Z.
standen in Rom 1800 Einfamilienhäuser
und Villen 34.000 insulae gegenüber.[21]
Die beengten, lauten Wohnanlagen der römischen Massen lagen zwischen den
Niederungen der Hügel und dem Forum Romanum, während sich die Stadtpaläste der
Reichen an den Seiten der Hügel emporrankten. Viele Besitzer dieser
Stadtpaläste verfügten zusätzlich noch über mehrere Luxusvillen auf dem Lande
und in den römischen Provinzen.
Wenn wir gesehen haben, daß
eine ruhige Innenstadtlage schon als Luxus galt, so begann doch der wirkliche
Bauluxus erst mit der architektonischen Ausstattung der Paläste, Villen und
Gartenanlagen. Die Villen hatten keinen einheitlichen Baustil mehr, sondern
richteten sich ganz nach den oft ausgefallenen Wünschen ihrer Bewohner. Luxus
betraf hier vor allem den Einrichtungsluxus der privaten Gebäude. [22]
Ludwig Friedländer, der
Chronist römischen Luxus, sieht die Anfänge des Einrichtungsluxus in der Zeit
zwischen dem ersten und dem zweiten punischen Krieg (240-218 v.u.Z.). Schon
damals wären Häuser mit Citrus, Elfenbein und punischen Estrichen geschmückt
gewesen, zitiert Friedländer Cato.[23]
Aber erst im letzten republikanischen Jahrhundert nahm der Bauluxus Roms rapide
zu. In der Zeit zwischen dem Konsulat des Lepidus 78 v.u.Z. bis zur Ermordung
Caesars entstanden über 100 luxuriöse Stadtvillen in Rom. Eroberungen und
Zugewinne neuer Provinzen in den andauernden Kriegen ließen wieder große
Reichtümer in die Stadt fließen, die sich neben öffentlichen Bauten bald auch
im privaten Bauluxus äußerste. "In Rom wurden die Versäumnis aller
früheren Zeiten in einem einzigen Menschenalter nachgeholt" und eine
"Lehmstadt in eine Marmorstadt" verwandelt, kommentiert Friedländer
den Bauboom dieser Zeit, der die Hauptstadt des Imperiums und die Wohnsitze
seiner Regenten auch architektonisch der weltweiten Bedeutung anpaßte.[24]
Hatte laut Plinius im Jahre 92 v.u.Z. noch kein öffentliches Gebäude - ganz zu
schweigen von Privathäusern - in Rom Marmorsäulen, so ließ der Censor L.
Crassus 58v.u.Z. sechs 12 Fuß hohe Säulen aus schwarzem hymettischen Marmor im
Atrium seines domus auf dem Palatin aufstellen. Zuvor gehörten diese zu einem
unter der Aedilität des Crassus errichteten temporären Theater an und ließen
die Allgemeinheit am neuen Reichtum teilhaben ließ. Plinius berichtet hierzu:
„ac ne quis vilem de cetero Crassi domum nihilque in ea iurganti Domitio fuisse
licendum praeter arbores iudicet, iam columnas VI Hymettii marmoris aedilitatis
gratia ad scenam ornnandam advectas in atrio eius domus statuerat, cum in
publico nondum essent ullae marmoreae: tam recens est opulentia!“ [25]
Auch die Villa des Scaurus
schien ein Musterbeispiel für den neuen Bauluxus der reichen Römer zu sein. Aus
einem Bühnenschmuck von 360 Säulen nahm Scaurus 58 v.u.Z. die größten – 11
Meter hohen – Säulen aus Marmor von der Insel Melos und schmückte damit sein
Haus auf dem Palatin.[26]
Friedländer führt weiter auf: "In diesen Atrien erregten Wandpfeiler von
phrygischem (violett geflecktem) Marmor (Pavonazzetto) neidesches Staunen.
Balken aus (weißem) hymettischem Gestein belasteten Säulen aus rötlich-gelbem
und aus grün geädertem Marmor und aus Serpentin, die in Numidien, auf Euböa und
am Vorgebirge Tänarum gebrochen waren. An den vergoldeten Felderdecken, wie man
sie zum ersten Male nach der Zerstörung Karthagos am kapitolinischen
Juppitertempel gesehen hatte, glänzte Elfenbein. Zwischen den bunten Säulen der
Höfe standen Gebüsche und Baumgruppen, plätscherten Springbrunnen, und
Purpurdecken, von einem Säulendach zum anderen gespannt, hielten die
Sonnenstrahlen ab und warfen einen roten Schimmer auf das Pflaster oder den
Moosteppich des Bodens."[27]
Man sieht schon, daß die
wesentlichen Luxuselemente neben der schieren Größe der Villen der
Einrichtungsluxus war. Marmor, kostbare Steine und Hölzer, Mosaike,
Wandmalereien, Metallapplikationen und Glas schmückten die Häuser.[28]
Während in der hellenistischen Architektur, die vielfach als Vorbild diente,
Ausstattung und Nutzen noch im Verhältnis zueinander standen, rückte bei der
Architektur der späten Republik und der Kaiserzeit die Repräsentation in den
Vordergrund: "Nicht das formbestimmte Architekturgerüst, sondern die
ausgebreitete Ausstattung zieht den bewundernden Blick auf sich."[29]
Neue Höhepunkte des
Dekorationsluxus stellten die Paläste der Kaiser Caligula und Nero dar. Neros
50 ha große domus aurea bedeckte weite Teile des Esquilin und der Velia sowie
das dazwischen gelegene Tal. „Rom wird zu einem einzigen großen Haus. Bürger
zieht nach Veii, wenn dieses Haus nicht auch schon Veii umfaßt“, warnte ein
damals in Rom beliebtes Epigramm anonymer Herkunft.[30]
Das „Haus“ umfaßte Gartenanlagen, Weinberge, Wiesen, Wälder mit Wildtieren und
einen großen See. Eine 1480 m lange Säulenhalle schloß den Palast ab. Den Namen
domus aurea erhielt Neros Prunkpalast auf Grund der Bekleidung der Wände mit
vergoldeten Platten.[31]
Neros gigantische Residenz verkörperte in ihrem aufdringlichen Luxus eine im
Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption offen monarchistische Form des
Principats.[32] Für die
klassische Zeit des römischen Kaisertums stellte Neros Palast sicherlich den
Höhepunkt privaten Bauluxus da. Von den flavischen Kaisern wurde er gezielt
eingerissen. An seine Stelle kam unter anderem das Colosseum, also ein Bauwerk,
das der Allgemeinheit zur Verfügung stand. Der spätere luxuriöse Flavische
Kaiserpalast wurde dagegen nicht mehr als ein Privathaus wahrgenommen, sondern
als Residenz des Staatsoberhauptes bzw. publicae aedes.[33]
Verantwortlich für
öffentliche Bauten waren in der Republik die Censores, unter dem Pricipat der
Kaiser. Die Censores mußten sich ihren Bauetat für Reparaturen oder Neubauten
vom Senat absegnen lassen, dem sie zuvor ihren Bauplan für ihre Amtszeit
vorzulegen hatten. Ab dem 2.Jahrhundert v.u.Z. wurde die Verantwortung für Bauvorhaben
außerhalb der Stadt Rom munizipalen Amtsträger übertragen. Für den Straßenbau
waren teilweise auch die Consules zuständig. Öffentliche Tempelneubauten wurden
häufig aus der Kriegsbeute siegreicher Imperatores bestritten, Geldquellen
hierfür waren auch die von den Aediles eingetriebenen Strafgelder oder
Geldmittel, die der Senat bewilligte. Seit Augustus ließ sich der Princeps als
oberster Bauherr bei seinen vielfältigen Bauvorhaben durch eine Vielzahl von
Curatores vertreten.[34]
Gesetzliche Beschränkungen,
die mindestens seit den Zwölftafelgesetzen im 5.Jahrhundert existierten,
betrafen vor allem das private Bauwesen.[35]
Dies galt vor allem, wenn öffentliche Interessen durch Privatbauten berührt
wurden, etwa durch Balkons, die über öffentliche Plätze ragte.[36]
Die römischen Baugesetze
hatten wohlfahrtspolizeilichen Charakter und waren somit kategorisch
verbindlich. Das bedeutet, sie waren nicht durch eventuelle Vereinbarungen
zwischen den Parteien, dem Bauherren und dem Staat oder der Öffentlichkeit,
außer Kraft zu setzen.[37]
Der Rechtshistoriker Moritz Voigt unterscheidet in einem Vortrag von 1908 über
die römischen Baugesetze drei Ursachen für deren Erlaß. So sollte durch
Baugesetze die Feuergefahr gemindert, die Verwüstung der Landstädte durch
Ausschlachtung aufgelassener Gebäude gestoppt, sowie die Restauration
verfallener Gebäude gefördert werden.[38]
Die immer wieder
ausbrechenden Brände in Rom erzwangen letztlich Vorschriften, die die
Feuergefahr zwar nicht bannen, doch aber verringern konnten. Hauptursache für
das schnelle Übergreifen eines Haus- oder Zimmerbrandes auf benachbarte
Gebäude, Straßenzüge und ganze Stadtviertel war die Bauweise der römischen
Häuser.[39]
In der Frühzeit der Stadt
Rom wurden die Dächer der Häuser mit leicht brennbaren Holzschindeln, den
scanduale, gedeckt.[40]
Nach dem gallischen Feuer im Jahre 365 v.u.Z. wurden flache Ziegeln, den
teguale, und Hohlziegel häufiger verwendet.[41]
Plinius schreibt, daß schon ab dem Jahr 470 die Ziegeldächer für Neubauten sogar
gesetzliche Vorschrift wurden: „Scandula contectam fuisse Romam ad Pyrrhi usque
bellum annis CCCCLXX Cornelius Nepos auctor est.“[42]
Zu Ende der Republik, als
durch den Niedergang des freien Bauernstandes eine starke Landflucht einsetzte
und die damit einhergehende Vermehrung der städtischen Bevölkerung, wurden die
ehemals als Einfamiliendomizile gedachten Atrium- und Peristylhäuser vielfach
aufgestockt und zu Mietshäusern für viele Familien umgewandelt. Oder auf dem
Gelände ehemaliger Einfamilienhäuser wurden mehrstöckige Insulae errichtet.
Der Abstand zwischen den
Häusern, früher noch durch Gartenanlagen oder zumindestens den ambitus aedium
gesichert, fiel den großen Neubauten zum Opfer. Die Enge der Bauten bis hin zu
gemeinsamen Brandmauern begünstigte das Übergreifen der Flammen. Gerade die
oberen Stockwerke mit ihrem Holzgebälk sowie die hölzernen Innenwände des
gesamten Hauses waren extrem feuergefährdet. [43]
Dazu kam noch die unregelmäßge Straßenführung und die häufige Nutzung des
Erdgeschosses durch Handwerker, die auch mit offenem Feuer zu schaffen hatten.
Um 132 v.u.Z. wurde deswegen
ein Baugesetz erlassen, daß den paries communis als gemeinsame Brandmauer
ebenso verbot, wie den Ausbau der Tragfähigkeit Außenmauern. Indirekt wurde
dadurch die Zahl der Stockwerke auf ein Erdgeschoß und einen ersten Stock
festgelegt. Bei Zuwiderhandlung drohte dem Bauherren eine Geldstrafe, die durch
die Aediles durch eine accusatio vor den Tributkomitien einzutreiben war.[44]
Das dieses Gesetz existierte und noch lange Gültigkeit besaß, belegt Vitruvius:
„leges publicae non patiuntur maiores crassitudines (sc. Latericiorum
parietum) quam sesquipedales constitui loco communi (i.e. parieti); ceteri
autem parietes, ne spatia angustiora fiant, eadem crassitudine conlocantur.
Latericii vero, nisi diplinthii aut triplinthii fuerint, sesquipedali
crassitudine non possunt plus quam unam sustinere contignationem.“[45] Und bei Plinius ist ergänzend zu finden: „Romae – sesquipedalis paries non
plus quam unam contingentionem tolerat cautumque est, ne communis crassio fiat,
nec intergerivorum ratiopatitur.“[46]
Eine von Sueton erwähnte
Rede zum Antrag eines Baugesetzes des Consul Rutilius „de modo aedificiorum“
aus dem Jahr105 wird von Sueton erwähnt: „Libros totos et senatui recitavit (sc.
Augustus) et populo notos per edictum saepe fecit, ut orationes Q. Metelli de
prole augenda et Rutilii de modo aedificiorum, quo magis persuaderet utramque
rem non ab se primo animadversam, sed antiquis iam tunc curiae fuisse“[47]
Diese Rede nutze Augustus, als er später seine Gesetze zur Bauregulierung
vorstellte. Baltrusch läßt offen, ob es sich hier um eine Maßnahme gegen den
Luxus oder zur Bausicherheit handelt. Voigt sieht auch die Redes des Rutilius
im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Eindämmung der Brandgefahr. [48]
Durch neuartige
Mauerkonstruktionen gelang es vielfach, die Baubeschränkungen des paries
diplinthius und triplinthius zu umgehen. Bruch- und Backsteinmauern, sowie
Fachwerktechnik ermöglichten den Bau hoher, mehrstöckiger Häuser.[49]Die
Feuergefahr nahm so allerdings wieder rapide zu, wie mehrere große Feuer zu
Ende der Republik bewiesen. Nach mehreren Bränden im Jahre 6 n.u.Z. erließ
Augustus die lex Julia de modo aedificiorum Urbis, die die Maximalhöhe der
Wohngebäude in der Stadt Rom auf 70 pedes (etwa 20 4/5 m) beschränkte.[50]
Im Gegensatz zur herkömlichen Geldstrafe drohte nun der Abriß der das Maß
überschreitenden Stückwerke. [51]
Schon der Zeitpnkt nach den großen Bränden und die Tatsache, daß dieses Gesetz
durch die Schaffung der vigiles nocturni zum Brandschutz ergänzt wurde, zeigen,
daß es sich hier nicht um ein Luxusgesetz handelte, sondern der Feuerschutz die
Ursache war.
Ebenfalls zum Feuerschutz
wurde die lex Neronis de modo aedificiorum des Jahres 64 erlassen, die unter
dem Eindruck des Brandes vom 19.Juli 64 stand. Die lex Neronis bekräftigte die
Maximalhöhe von 20 pedes und schrieb darüberhinaus die Isolierung von Neubauten
vor durch das Verbot gemeinsamer Brandmauern, die Verwendung feuerresistenter
Steine, eine Verdoppelung des alten ambitus aedium auf 10 pedes. Weiterhin
wurde der Bau eines porticus vorgeschieben, von dessen Dach man in die oberen
Etagen des Hauses gelangen konnten, um Brände zu bekämpfen. Zum Neubau der
porticus trug Nero sogar mit seinem eigenen Geld bei. Nach Neros Plänen
entstand ein neues Rom mit graden Straßen.[52]
Unter Trajan veranlaßte ein
kaiserliches noch einmal die Senkung der Maximalhöhe der Neubauten auf 60
pedes, also 17,76 Meter: „statuens, ne domorum altitudo LX superaret pedes“[53]
Daß alle diese Gesetze im
Zusammenhang mit Bränden erlassen wurden, und sich vor allem auf die Höhe, aber
niemals auf die Art der Ausstattung der Häuser bezogen, zeigt, daß es sich in
jedem Fall um Feuerschutzmaßnahmen und nicht um Luxusgesetze handelt.
Der Niedergang der freien
Bauernschaft und ihre Verdrängung durch den Großgrundbesitz der latefundiae
ließen die Landstädte in Italien mehr und mehr austrocknen. Die Bevölkerung
wanderte nach Rom ab, viele Häuser standen leer und zerfielen. Eine Reihe
gesetzlicher Maßnahmen wurden daher zum Schutz der Kommunen außerhalb Roms
erlassen, um deren „Ausschlachtung“ und weiteres Ausbluten zu verhindern.
In der Lokalgesetzgebung der
römischen Gemeinden gab es so Verbote, leerstehende Wohnhäuser alleine zum
Zweck des Abrisses aufzukaufen und die darin befindlichen wertvollen Baustoffe
wie Marmor für andere, zumeist städtische Gebäude zu verwenden. Bei
Zuwiderhandlung drohte eine Geldstrafe.[54]
Überliefert sind die lex
coloniae Juliae Genetivae, die lex municipalia Tarentina des Jahres 32. und die
lex muncipalis Malacitana der Jahre 82 und 84.[55]
Aufbauend auf diesen
kommunalen Regelungen folgte auch die imperiale Gesetzgebung, die sich auf die
Stadt Rom und das übrige Italien erstreckte. Im S.C. Hosidianum, das Claudius im
Jahre 44-46 erlassen wurde, steht: "cum providentia optimi principis
(sc.Claudii) tectis quoque urbis nostrae et totius Italiae aeternitati
prospexerit, quibus ipse -- praecepto augustissimo -- prodesses,
conveniretq(ue) felicitati saeculi instantis pro portione publicorum operum
etiam privatorum custodi[r]e, deberentque apstinere se omnes cruentissimo
genere negotiationis ne[que] inimicissimam pace faciem inducere ruinis domum
villarumque, placere: Si quis negotiandi causa emisset quod[quod] aedificium,
ut diruendo plus adquiret quam quanti emisset, tum duplam pecuniam, qua
mercatus eam rem esset, in aerarium inferre utique de eo nihilo minus ad
senatum referretur. Cumquae aeque non oportere[t] malo exemplo vendere quam
emere, ut venditores quoque coercerentur, qui scientes dolo malo [con]tra hanc
senatus voluntatem vendissent, placere tales venditiones inritas fieri. Ceterum
testari senatum domini[s nihil] constitui, qui rerum suarum possessores futuri
aliquas [partes] earum mutaverint, dum non negotionis causa id factum
est".[56]
Dem Corpus Justinianus ist
ein Edict des Vespasianus zu entnehmen, daß den Abruch von Häusern zum
Ausschlachten des Marmors verbot.[57]
Und Hadrian verbot schließlich 122 n.u.Z.
die Wegnahme wertvoller Ausstattungsgegenstände aus aufgelassenen
Häusern: „constituit ut, in nulla civitate domus aliquae transferendae ad aliam
urbem ullius materiae causa diruentur.“[58]
Zwar behandelt die genannte
Gruppe von Baugesetzen Luxusgegenstände am Bau, wie wertvollen Zierrat, Marmorausstattungen
etc. Verboten war aber nicht der Gebrauch dieser Luxusstücke und auch nicht
ihre Einfuhr etwa aus den Kolonien. Lediglich das Verbot, diese Stücke aus den
niedergehenden römischen Landstädten wegzuschaffen und diese Städte sozusagen
zu Gunsten der Stadt Rom auszuschlachten galt. Es sind also auch keine
Luxusgesetze im Sinne der leges sumptuariae.
Die ebenfalls von M. Voigt
behandelten Gesetze zur Förderung der Renovierung verfallener Gebäude können
hier aus thematischen Gründen nicht behandelt werden.[59]
Von C. Julius Caesar ist
überliefert, daß er eine columnarium genannte Säulensteuer erließ.[60]
Cicero erwähnt diese Steuer: „Columnarium vide ne nullum debeamus, quamquam
mihi videor audisse a Camillo commutatam esse legem“.[61]
Diese Steuer kann sicherlich als Luxussteuer betrachtet werden, besaß doch
schließlich nur eine Minderheit der Römer Häuser mit Säulen. Doch entsprang das
Columnarium vor allem Caesars Einfallsreichtum im Auftun immer neuer Quellen
zur Schröpfung der Bevölkerung. Dies gibt er selber zu: „Iterim acerbissime
imperatae pecuniae tota provincia exigebantur. Multa
praeterea generatim ad avaritiam excogitabantur. In capita singula servorum ac
liberorum tributum imponebatur; comumnaria, ostiaria, frumentum, milites, arma,
remiges, tormenta, vecturae imperabantur;“
Nicht die Kritik des Luxus,
sondern rein fiskalische Gründe lagen hier also vor.
Zusammenfassend läßt sich
für den Bereich gesetzlicher Regulationen der Bautätigkeit sagen, daß es hier
keine Luxusgesetze gab, die den Luxus an sich kritisierten, sondern die Gesetze
hatten die genannten Ursachen vor allem im Bereich des Feuerschutzes oder der
Steuer.[62]
Neben gesetzlich
niedergelegten Regeln und Vorschriften wurde die römische Gesellschaft noch
durch eine Vielzahl ungeschriebener Normen, überlieferter Sitten und
moralischer Beschränkungen geregelt, die sich aus der Geschichte und dem
historischen Erbe ableiteten. Die populärphilosophische Kritik und die
öffentliche Meinung ist hier ebenso anzuordnen, wie das regimen morum der
Censores. Wir werden sehen, daß hier – im Gegensatz zu den geschriebenen
Gesetzen – durchaus auch Kritik am Luxus selber geäußert und zum Teil auch
geahndet wurde.
Die zensorische
Sittenaufsicht im republikanischen Rom sollte die Herrschaft der
Senatsoligarchie absichern. Zum gemeinsamen Machterhalt dieser Schicht war ein
gemeinsamer Sittenkodex nötig, auf dessen Boden alle Mitglieder des
senatorischen Standes zu stehen hatten. Es galt, die Autorität der römischen
Eliten nach außen zu schützen, ihre gesamtgesellschaftliche Standesehre nicht
durch Einzelne verletzen zu lassen. Virtus, auctoritas, pietas und dignitas
waren die Eckpunkte dieses Sittenkodexes, der als mos maiorum bezeichnet wurde.
Diese altrömischen leiteten sich aus der bäuerlichen Herkunft der Römer ab und
der einfache, „bäuerliche“ Lebensstil galt lange als senatorisches Ideal. Grobe
Abweichungen Einzelner wurden durch Einschreiten der Censores gerügt oder
bestraft, der Abweichler entweder aus der Herrrschaftskaste ausgeschlossen,
oder wieder als parus inter pares ins Glied zurückgestutzt.[63]
Aus dem bäuerlichen
Gründermythos der Stadt Rom leitete sich auch die Pflicht der vornehmen Römer
und Senatoren ab, ihre Ländereien landwirtschaftlich zu nutzen, oder diese
verkauften, um Schulden zu bezahlen.[64]
Gegen den Bau ausgedehnter und luxuriöser Landvillen und Gärten wurde von
Seiten der Censores durchaus eingeschritten, wenn diese Bautätigkeit auf Kosten
der agrarischen Nutzung ging. Plinius berichtet hierzu: „Modus hic probatur, ut
neque fundus villam quaerat, neque villa fundum, non, ut fecere iuxta diversis
in eadem aetate exemplis L. Lucullus et Q. Scaevola, cum villa Saevola fructus
non caperet, villam Luculli ager, quo in genere censoria castigatio erat minus
arare quam verrere.“[65]
Baltrusch sieht in einem solchen zensorischen Vorgehen allerdings keine etwaige
„Sozialbindung des Eigentums“, wie es beispielsweise Schmähling interpretierte.
Er vermutet, derartige Rügen seien vor allem im Zusammenhang mit weiteren
Vorwürfen verwendet worden, um den Gerügten generell als unrömisch und
tadelnswert darzustellen. [66]
Bekannt wurde auch der Fall
des M. Aemilius Lepidus, der 125 v.u.Z. von den Censores Cn. Servilius Caepio
und L. Cassius Longinus bestraft wurde, da er angeblich ein für einen Senatoren
zu teures Haus für 6000 Sesterzen gemietet habe und daher nicht für einen
Senator gehalten würde. Velleius Paterculus erwähnt diesen Fall:
"Prosequamur notam servitaem censorum Cassii Longini Caepionisque, qui
abhinc annos CLVII Lepidum Aemilium augurem, quod sex milibus HS aedes
conduxisset, adesse iusserunt. at nunc si qusi tanti habitet, vix ut senator
agnoscitur: adeo natura a rectis in vitia, a vitiis in prava, a pravis in
praecipitia pervenitur." [67]
Da im Vergleich Sulla allein
für ein Erdgeschoß 3000 Sesterzen zahlte, erscheinen 6000 für ein ganzes Haus
nicht viel.[68] Eventuell
liegt der Hintergrund für die Rüge eher bei der Verstrickung in factiones, oder
wurde mit weiteren Vorwürfen gekoppelt. L. Cassius Longinus warf dem Lepidus
zudem vor, sein Landhaus zu hoch gebaut zu haben. „Admodum severau notae et
illud iudicium com M. Aemilium Porcinam a L. Cassio accusatum crimine nimis sublime
exstructae villae in Alsiensi agro gravi multa affecit.[69]
Gerade bei einem alleinstehenden Landhaus kann das Argument Feuersicherheit
nicht für eine Höhenbeschränkung herhalten. Anscheinend bestanden politische
Vorbehalte gegen den Senator und es wurden Gründe gesucht, ihn öffentlich zu
verunglimpfen.[70]
Als der Zensor L. Crassus 92
v.u.Z. sechs Säulen aus hymettischen Marmor in sein Atrium stellte, zu einer
Zeit, als selbst öffentliche Gebäude in Rom noch kaum Marmorsäulen aufwiesen,
brachte ihm das von M. Brutus den Spitznamen „Palatinische Venus“ ein. Sein
Kollege in der Censur, Cn Domitius Ahenobarbus rügte L. Crassus auch offiziell,
weil der Säulenschmuck seines Hauses für einen Censor zu kostbar sei.[71]
Plinius berichtet: „iam L.Crassum oratorem illum, qui primus peregrini marmoris
columnas habuit in eodem Palatio, Hymettias tamen nec plurex sex aut longiores
duodenum pedum, M.Brutus in iurgiis ob id Venerem Palatinam appellaverat.
nimirum ista omisere moribus victis, frustraque interdicta quae vetuerant cernentes
nullas potius quam inritas esse leges maluerunt.“[72]
Zusammenfassend läßt sich
sagen, daß es durchaus mehrere Fälle von zensorischem regimen morum gegen den
Bauluxus gab. Doch können die geahndeten Fälle allein oft nicht überzeugen.
Eher scheint es darum zu gehen, den Kritisierten aus politischen Gründen als
tadelnswert erscheinen zu lassen. Factionelle oder private Streitigkeiten mögen
oft die Ursache gewesen sein.
Sowohl in der späten
Republik, wie unter dem Prinzipat wurde in der öffentlichen Meinung auch der
Bauluxus Objekt der Kritik.
„Odit populus Romanus
privatam luxuriam, publicam magnificentiam diligit“[73]
faßte Cicero, der selber mehrere weiträumige Villen besaß einmal die öffentliche
Meinung des republikanischen Rom zum Thema Bauluxus zusammen, um an anderer
Stelle zu erklären, das seine eigenen Luxusvillen seine größte Freude seien.[74]
Um dies zu verstehen, muß man sich die republikanische Staatsethik der Römer
vor Augen halten, die Cicero wie folgt erklärt: „Haec enim ratio ac magnitudo
animorum in maioribus nostris fuit ut, cum in privatis rebus suisque sumptus
minimo contenti tenuissimo cultu viverent, in imperio atque in publica
dignitate omnia ad gloriam splendoremque revocarent.“[75]
Dem Staat, also der res publica, als Mittelpunkt der Gesellschaft kam eine
Repräsentativfunktion zu. Die prächtige und luxuriöse Bauweise öffentlicher
Gebäude und Einrichtungen sollte die Macht und Autorität der res publica
wiederspiegeln. Zudem war der öffentliche Bauluxus ein Luxus, der offiziell
allen römischen Bürgern zu gute kam. Als beispielsweise Catulus den neu
erbauten Jupitertempel mit goldenen Ziegeln schmücken ließ, unterstütze ihn
Cicero entschieden in diesem Vorhaben.[76]
Octavianus Augustus startete
nach seinem Machtantritt ein großangelegtes Bauprogramm in Rom und dem ganzen
Reich. Der Wiederaufbau der zerfallenen Tempelanlagen durch Augustus, sowie die
von ihm in Auftrag gegebenen Neubauvorhaben, die vielfältigen Ausstattungsluxus
enthielten, sollten die Autorität des Staates und des Princeps symbolisieren.[77]
Kienast vermutet, daß Augustus` Baupolitik wie viele andere Maßnahmen zur
propagandistischen Vorbereitung der „Rückgabe der res publica“ im Jahre 27
diente.[78]
Eine Ablehnung privaten Bauluxus
leitete sich somit unmittelbar aus diesem Staatsbild ab. Privater Bauluxus
mußte in den Augen konservativer Römer als eine Anmaßung gegenüber dem Staat
und somit den Bürgern erscheinen. Cato d.Ä. gilt gemeinhin als besonders
strenger Wächter altrömischer Tugend und Moral. Doch für ihn stand der Schutz
der staatlichen und senatorischen Autorität vor privaten Ansprüchen reicher
Emporkömmlinge aus der nobilitas im Mittelpunkt seiner Kritik. Niemals richtete
sich Catos Kritik gegen öffentlichen Luxus. So ließ er selber im Jahr 184
v.u.Z. die Basilika Porcia als erstes repräsentatives nicht-kultisches
Monumentalgebäude bauen.[79]
Um so schlimmer war Catos Zorn gegen alle Diejenigen gerichtet, die es wagten,
öffentliches Eigentum mit privaten Ansprüchen zu belegen. Plutarch schildert:
„Cato kehrte sich indes an das Murren der Bürger sowenig, daß er nur mit noch
größerer Strenge verführ. Er schnitt alle Rinnen ab, durch welche man das
Wasser aus den öffentlichen Kanälen in Privathäuser und Gärten leitete, er riß
alle Gebäude nieder, die zu weit auf die Straße vorgewölbt waren, er
vernichtete den Lohn für die verdungenen Arbeiter und trieb dagegen die
Verpachtungen der Zölle aufs Höchste. Dies alles zog ihm großen Haß zu. [...]
Überdies machte man ihm großen Verdruß bei der Erbauung der Basilika, die er
auf öffentliche Kosten am Markt hinter dem Rathaus aufstellte und Porcia
nannte.“[80]
Kritik wurde am privaten
Bauluxus und einem luxuriösen Lebensstil überhaupt von römischen Republikanern
vor allem dann geäußert, wenn dieser in ihren Augen die Bewohner der
Luxusvillen zu sehr verweichlichte, sie ins Privatleben, in otium, in die
Enthaltsamkeit von Staatsgeschäften trieb.
Während der Catilinarischen
Verschwörung beklagte beispielsweise M. Porcius Cato, daß offensichtlich der
Luxus für viele Römer wichtiger sei, wie die Rettung des Staates: „Vos ego
appello, qui semper domos illas signa tabulas vostras pluris quam rem publicam
fecitis: [...] si voluptatibus vostris otium praebere voltis, expergiscimini
aliquando et capessite rem publicam.“[81]
Auch Cicero, der sich zu Gute halten konnte, daß er in seiner politischen
Laufbahn seine geliebten Villen und seine Politk in Einklang bringen wußte,
klagte einige führende Senatoren als „piscinarii“ an, deren ganze
Aufmerksamkeit nur ihren Landhäusern und Gartenanlagen gelte.[82]
Er spottete auch: „revivescat M. Curius aut eorum aliquis, quorum in villa ac
domo nihil splendidum, nihil ornatum fuit praeter ipsos, et videat aliquem,
summis populi beneficiis usum barbatulos mullos exeptatem de piscina et
pertractantem et murenarum copia gloriantem: nonne hunc hominem ita servum
iudiceret, ut ne in familia quidem dignum maiore aliquo negotio putet?“[83]
Plinius klage ebenfalls über
den auswuchernden privaten Bauluxus, gegen den es keine Gesetze gäbe. Für ihn
ist der spätrepublikanische Bauluxus ein Anzeichen des moralischen Verfalls. So
führt er an, unter der Ädilität des M. Scaurus im Jahre 58 v.u.Z. seien 360
Marmorsäulen für einen privaten Theaterbau verwendet worden, ohne das dieser
Luxus gesetzlich gestoppt wurde. „Non patiar istos duos Gaios vel duos Nerones
nnec hac quidem gloria famae frui, docebimusque etiam insaniam eorum victam
privatis opibus M. Scauri, cuius nescio an aedilitas maxime prostraverit mores
maiusque sit Sullae malum tanta privigni potentia quam proscritio tot milium.“
Und ein solches privat errichtetes Bauwerk wäre in einer Gesellschaft geduldet
worden, die kurz zuvor noch den Censor Crassus verurteilte, weil er sechs
Marmorsäulen in seinem Hause hatte, kritisiert der Dichter.[84]
Von Augustus ist ebenfalls
überliefert, daß er zwar sein eigenes öffentliches Bauprogramm vorantrieb,
zugleich aber den konkurrierenden privaten Bauluxus einzuschränken versuchte.[85]
Der Herrscher, eigentlich selber als princeps cives ein Privatmann, wollte
durch seine Bauten glänzen und die Größe des Imperiums beweisen, private
Prachbauten sollten ihm dabei nicht zu nahe rücken. Das Anknüpfen der
augusteischen Ideologie an den altrömischen Werten zur angeblichen
Restituierung der res publica mußte geradezu die bäuerlichen Schlichtheit der
Lebensweise propagieren.[86]
So ließ Augustus vier
schwarzen Marmorsäulen aus dem Privathaus des M. Aemilius Scaurus abbauen und
in das von ihm geschaffene Marcellus-Theater bringen. Im öffentlichen Raum
hatte die luxuriöse Säulen ihre notwendige Funktion.[87]
Es entspricht letztlich auch
der römischen Staatsauffassung, wenn die flavischen Kaiser Neros protziges
domus aurea demonstrativ zerstörten und an seine Stelle das Colosseum und die
Titus-Thermen bauten. Der anmaßende private Bauluxus, der nur den Priceps
repräsentierte und das Volk ausschloß, wurde ersetzt durch öffentliche Bauten,
die der Allgemeinheit zu Gute kamen.[88]
Unter dem Principat kam die
Kritik am Bauluxus vor allem im Gewand der stoischen Philosophie. Senecas Brief
an Lucilus, in dem er die Schlichtheit des Landhauses von Scipio Africanus d.Ä.
im zweiten Jahrhundert v.u.Z. mit dem zeitgenössischen Luxus der Neronischen
Epoche vergleicht. „Sub hoc ille tecto tam sordido stetit, hoc illum pauimentum
tam uile sustinuit: at nunc quis est, qui sic lauari sustineat? Pauper sibi
uidetur ac sordidus, nisi parietes magnis et pretiosis orbibus refulserunt,
nisi Alexandria marmora Numidicis crustis distincta sunt, nisi illis undique
operosa et in picturae modum uariata circumlitio praetexitur, isi uitro
absconditur camera, nisi Thasius lapis, quondam rarum in aliqo spectaculum
templo piscinas nostras circundedit, in quas multa sudatione corpora exaniata
demittius, nisi aquam argentea epitonia fuderunt.“[89]
Er kritisert weiter die Nutzlosigkeit vieler Säulen und Plastiken, die nur zur
Zierde aufgestellt seien und beklagt die „Verwöhntheit“ seiner Zeitgenossen,
die nur noch auf Fußböde aus edlem Gestein gehen wollten.[90]
Wenn wir vom römischen
Bauluxus sprechen, meinen wir vor allem den privaten Luxus beim Bau von
städtischen Villen und Landhäusern. Hier wiederum bedeutet Luxus vor allem
Ausstattungsluxus mit kostbaren Baustoffen und Zierrat.
Gesetzliche Regelungen im
Sinne der leges sumptuariae mit dem Hintergrund, Bauluxus einzuschränken oder
gar zu verbieten, gab es nicht. Die wenigen Baugesetze, die uns bekannt sind,
hatten feuerpolizeiliche Gründe, sollten den Verfall der Landstädte stoppen
oder wie im Falle von Caesars Columnarium dem Staat neue Einnahmequellen
erschließen.
Das zensorische regimen
morum richtete sich dagegen durchaus auch gegen den Bauluxus. Allerdings
entsteht hier der Eindruck, daß das Einschreiten der Zensur oftmals willkürlich
geschah und die Hintergründe eher in factiones zu suchen waren, denn in
tatsächlicher Kritik am Prunk.
Kritik an luxuriösen
Staatsbauten oder Bauten, die der res publica und somit der Allgemeinheit zu
gute kamen, gab es nicht. Im Gegenteil wurden prachtvolle öffentliche Gebäude
mit der Repäsentativfunktion der res publica beziehungsweise des Principats
gerechtfertigt. Die populärphilosophische Kritik setzte allerdings ein, wenn
privater Bauluxus als Anmaßung gegenüber dem Staat interpretiert wurde,
öffentliche Belange durch Privatbauten betroffen wurden, oder der Eindruck
entstand, die Luxusvillen würden zur Verweichlichung ihrer Bewohner und zur
Abkehr von den Staatspflichten führen. Unter dem Principat leitete sich eine
moralische Verurteilung des Bauluxus zudem aus der lustfeindlichen Philosophie
der Stoa ab.
-
Augustus:
Res gestae (Monumentum Ancyranum).
-
C.
Iulius Caesar: Commentarii de bello civili.
-
M.
Tullius Cicero: Epistulae ad Atticum, ad Quintum fratrem, ad Familiares.
-
M. Valerius Martialis: Epigrammata.
-
C. Plinius Secundus: Naturalis historia.
-
L. Sallustius Crispus: De Catilinae Coniuratione.
-
L. Annaeus Seneca: Epistulae morales.
-
C. Suetonius Tranquillus: Vitae XII imperatorum.
-
Valerius Maximus: Facta et dicta memorabilia.
-
C.
Velleius Paterculus: Historia Romana.
-
Vitruvius:
De architectura libri decem.
-
Baltrusch,
Ernst: Regimen morum - Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und
Ritter in der römischen Republik und in der frühen Kaiserzeit, München 1989.
-
Boethius, A.: the Golden House of Nero, 1960.
-
Christ,
Karl: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, von Augustus bis Konstantin, München
1988.
-
Drerup,
Heinrich: Zum Ausstattungsluxus in der Römischen Architektur – Ein
formengeschichtlicher Versuch,
Münster, 2.erg. Aufl. 1981.
-
Franchi
dell`Orto, Luisa: Das Antike Rom - Leben und Kultur, Florenz 1982.
-
Friedländer,
Ludwig: Darstellungen der Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis
zum Ausgang der Antike, Bd.II., 10.Aufl. Leipzig 1922.
-
Gazda, Elaine K.(Hg.): Roman Art in the Private
Sphere. New Perspectives on the Architecture and Decor of the Domus, Villa, and
Insula, Ann Arbor 1991.
-
Griffin, Miriam T.: Nero, the End of a Dynasty,
London 1984.
-
Jacobs,
Johannes (Hg.): Bauen und Wohnen in Rom
- Römische Architektur und Wohnkultur, Frankfurt a.M. / Berlin / München 1983.
-
Jones, A.H.M.: Augustus, London 1970.
-
Kienast,
Dietmar: Augustus, Prinzeps und Monarch, Darmstadt 2.Aufl. 1992.
-
Kolb,
Anne: Die kaiserliche Bauverwaltung in der Stadt Rom, Stuttgart 1993.
-
Kolb,
Frank: Rom, Die Geschichte der Stadt in der Antike, München 1995.
-
Kroll,
Wilhelm: Die Kultur der ciceronischen Zeit, Bd. I. Politik und Wirtschaft,
Leipzig 1935.
-
Mc
Kay, Alexander G.: Römische Häuser, Villen und Paläste, Feldmeilen 1980.
-
Mielsch:
Die römische Villa, Architektur und Lebensform, München 1987.
-
Neudecker,
Richard: Die Skulpturenausstattung römischer Villen in Italien, Mainz 1988.
-
Reutti,
Fridolin (Hg.): Die römische Villa, Darmstadt 1982.
-
Rotondi, Giovanni: Leges Publicae Populi Romani -
Elenco cronologico con una introduzione sull`attività legislativa dei comizi
romani, Hildesheim 1966.
-
Schneider,
Katja: Villa und Natur, München 1995.
-
Voigt,
Moritz: Die Römischen Baugesetze, in: Berichte über die Verhandlungen der
Königlich Sächsischen Gesellschaft
der Wissenschaften zu Leipzig, Philologisch-Historische Klasse, 55.Band V.
Leipzig 1904, S.14ff.
[1] Drerup, S.3.
[2] Franchi dell`Orto, S.65.
[3] Drerup, S.3.
[4] Franchi dell`Orto 1982, S.64.
[5] Über den Häusertypus der römischen Frühzeit, der sich von etruskischen Bauten ableitete, siehe:
F.Kolb, S.131ff.
[6] Franchi dell`Orto, S.64f; Jacobs,
S.83-86; F.Kolb, S.278ff.
[7] Kroll, S.96.
[8] Franchi dell`Orto, S.65.
[9] Jacobs, S.87.
[10] Jacobs, S.87.
[11] Zu den Peristylgärten und Grünanlagen siehe: Schneider, S.36ff.
[12] Franchi dell`Orto, S.65.; Vgl. auch
Voigt, S.176/77.
[13] Franchi dell`Orto, S.72.
[14] Franchi dell`Orto, S.72f.
[15] Juvenal, Sat.III, 193ff.; vgl. auch
F.Kolb, S.289.
[16] F.Kolb, S.425-447.
[17] Franchi dell`Orto, S.73.
[18] Martial, XII, 57.
[19] Juvenal, Sat.III, 232ff.
[20] Martial, II, 5.
[21] Franchi dell`Orto, S.77.
[22] Franchi dell`Orto, S.82f.;
zur römische Villenarchitektur siehe auch: Reutti; Gazda; Mc Kay; Mielsch; Neudecker.
[23] Friedländer, S.330.
[24] Friedländer, S.332f.; Vgl. Suetonius, Augustus 28,3;
23zum Bauprogramm des Augustus siehe auch: Jones, S.157ff. und Kienast, S.336-363,
sowie die Res gestae.
[25] Plinius, n.h., XVII, 6.
[26] Plinius n.h. XXXVI, 5.
[27] Friedländer, S.333.
[28] Siehe Drerup; F. Kolb, S.280ff.; Seneca ep. ad Luc. 86 in dem er das karge Landhaus des älteren Scipio Africanus mit dem Luxus kaiserzeitlicher Ville vergleicht.
[29] Drerup, S.9.
[30] Griffin, S.129.
[31] Zum „Goldenen Haus“ siehe: Friedländer S.338.; Boethius; Griffin, S.129-142.
[32] Griffin, S.137.
[33] F.Kolb, S.399.
[34] Siehe auch: A. Kolb.
[35] F.Kolb, S.288f.
[36] Kleine Pauly: s.v. „Bauwesen“, Sp.848/849. Siehe auch Voigt, S.180 zum Verbot von Balkons.
[37] Voigt, S.175.
[38] Voigt, S.175.
[39] F.Kolb, S.286.
[40] Plinius n.h. XVI, 36.42.
[41] Voigt, S.176.
[42] Plinius, n.h. XVI, 36.; siehe auch F.Kolb, S.288.
[43] Voigt, S.179.
[44] Voigt, S.180.
[45] Vitruvius II, 8, 17.
[46] Plinius n.h. XXXV, 173.
[47] Sueton Augustus, 89.
[48] Baltrusch, S.105; Voigt, 181f.
[49] Voigt, S.182f; Plinius n.h. III, 67.
[50] Rotondi, S.447.
[51] Voigt, S.183f.
[52] Griffin, S.130; Voigt, S.185ff.; Chris,
S.233.
[53] zit. nach Voigt, S.188.
[54] Voigt, S.192.
[55] Voigt, S.193.
[56] CIL X, 1401
v. 3ff, zit. nach. Voigt, S.193..
[57] Alex. In C.Just. VIII, 10,2 (222).
[58] Vita Hadr. 18, zit. nach Voigt, S.195f.
[59] Siehe Voigt, S.197f.
[60] Premerstein, RE IV, s.v. comumnarium, Sp. 603.
[61] Cicero ad Att. 13,6,1.
[62] Auch Baltrusch kommt zu dem Ergebnis, daß es in der republikanischen Ära keine sumptuarischen Beschränkungen der Bautätigkeit gab, sondern die Gesetze der Bausicherheit dienten, Baltrusch, S.20.
[63] Zu dieser Thematik siehe Baltrusch, Regimen morum.
[64] Baltrusch, S.17.
[65] Plinius n.h. 18,6,32.
[66] Baltrusch, S. 17; Schmähling, S.20, 22, 50f, 68f, 137.
[67] Velleius Paterculus 2, 10,1.
[68] Friedländer, S.334.
[69] Valerius Maximus 8, 1d, 7.
[70] So auch Baltrusch Vermutung, Baltrusch S.19.
[71] Friedländer, S.331; Baltrusch S.19f.
[72] Plinius n.h. XXXVI,3.
[73] Cicero Mur. 76.
[74] Zu Ciceros Häusern siehe Kroll, S.96f.
[75] Cicero, Flacc. 28.
[76] Drerup, S..6.
[77] Augustus, res gestae 20.; F.Kolb,
S.364.
[78] Kienast, S.340.; auch F.Kolb, S.331.
[79] Drerup, S.5.
[80] Plutarch, Lebensbilder II, Cato d.Ä. 19.
[81] Sallust, Catilina, 52,5.
[82] Cicero Att. 1, 18,6; 1,19,6; 1,20,3;
2,1,7; 2,9,1.
[83] Cicero, parad. 38.
[84] Plinius n.h. XXXVI, 114.
[85] Drerup, S.6f.
[86] Zur Ideologie des Principats siehe: Kienast, S.171-263.
[87] F. Kolb, S.280
[88] F.Kolb, S.394ff.
[89] Seneca ep. ad. Luc. 86, 5f.
[90] Seneca ep. ad. Luc. 86, 7.